top of page
Jagd Bezirk Gmünd
Informationswebsite des Jagdvereins Gmünd

Das Töten und Fangen des Wildes durch jagdfremde Personen wird § 97 des NÖ Jagdgesetz geregelt. 

​

Darin ist folgendes festgehalten:

​

Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten ist es zum Schutz der Haustiere gestattet, in den genannten Bereichen

​

Füchse, Baum- oder Edel, Stein- oder Hausmarder, Iltisse (ausg. Steppeniltis) und Wiesel

​

zu fangen und zu töten. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nicht zulässig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft kann überdies für das Fangen und Töten von Habichten Ausnahme gewähren. 

​

Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekannt zu geben und zur Verfügung zu halten. 

​

Zu den Haustieren zählen lt. § 4 TSchG folgende Tierarten:

​

  • domestizierte Tiere der Gattungen:  (jeweils mit Ausnahme exotischer Arten)

    • Rind​

    • Schwein

    • Schaf

    • Ziege

    • Pferd

  • Hauskaninchen​

  • Haushunde

  • Hauskatzen

  • Hausgeflügel

  • domestizierte Fische

​

Weitere Berechtigungen für Haus- und Grundbesitzer sind im § 97 und § 99 NÖ Jagdgesetz geregelt.

​

bottom of page