Das Töten und Fangen des Wildes durch jagdfremde Personen wird § 97 des NÖ Jagdgesetz geregelt.
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Darin ist folgendes festgehalten:
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Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten ist es zum Schutz der Haustiere gestattet, in den genannten Bereichen
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Füchse, Baum- oder Edel, Stein- oder Hausmarder, Iltisse (ausg. Steppeniltis) und Wiesel
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zu fangen und zu töten. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nicht zulässig.
Die Bezirkshauptmannschaft kann überdies für das Fangen und Töten von Habichten Ausnahme gewähren.
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Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekannt zu geben und zur Verfügung zu halten.
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Zu den Haustieren zählen lt. § 4 TSchG folgende Tierarten:
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domestizierte Tiere der Gattungen: (jeweils mit Ausnahme exotischer Arten)
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Rind​
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Schwein
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Schaf
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Ziege
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Pferd
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Hauskaninchen​
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Haushunde
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Hauskatzen
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Hausgeflügel
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domestizierte Fische
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Weitere Berechtigungen für Haus- und Grundbesitzer sind im § 97 und § 99 NÖ Jagdgesetz geregelt.
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