Das Töten und Fangen des Wildes durch jagdfremde Personen wird § 97 des NÖ Jagdgesetz geregelt.
Darin ist folgendes festgehalten:
Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten ist es zum Schutz der Haustiere gestattet, in den genannten Bereichen
Füchse, Baum- oder Edel, Stein- oder Hausmarder, Iltisse (ausg. Steppeniltis) und Wiesel
zu fangen und zu töten. Der Gebrauch von Schusswaffen ist nicht zulässig.
Die Bezirkshauptmannschaft kann überdies für das Fangen und Töten von Habichten Ausnahme gewähren.
Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekannt zu geben und zur Verfügung zu halten.
Zu den Haustieren zählen lt. § 4 TSchG folgende Tierarten:
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domestizierte Tiere der Gattungen: (jeweils mit Ausnahme exotischer Arten)
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Rind
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Schwein
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Schaf
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Ziege
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Pferd
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Hauskaninchen
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Haushunde
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Hauskatzen
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Hausgeflügel
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domestizierte Fische
Weitere Berechtigungen für Haus- und Grundbesitzer sind im § 97 und § 99 NÖ Jagdgesetz geregelt.